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Neuwahlen von zwei Ortsgerichtsschöffen für den Ortsgerichtsbezirk Bebra II (Weiterode, Iba, Gilfershausen, Braunhausen, Imshausen, Solz)
Gemäß § 7 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OGG) wird das Ortsgerichtsmitglied für die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Mit der amtlichen Bekanntmachung sollen die bevorstehenden Wahlen in Verbindung mit dem Hinweis darauf, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekannt gemacht werden.
Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, in der die Neuwahlen aller Voraussicht vollzogen werden sollen, findet am 03. April 2025 statt.
Interessierte Bürger*innen, die sich bereit erklären, das Amt des/der stv. Ortsgerichtsvorsteher*in anzunehmen, werden gebeten, sich bis spätestens zum 14. Februar 2025 im Rathaus der Stadt Bebra, Haupt- und Personalamt, Zimmer 210/209, Telefon: 06622/501-122 oder -127, zu melden.
Besonders wünschenswert wären Bewerbungen aus den Stadteilen Weiterode, Iba, Gilfershausen, Braunhausen, Imshausen, Solz).
§ 8 des Ortsgerichtsgesetzes beschreibt die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu einem Ortsgerichtsmitglied. So dürfen zu Ortsgerichtsmitgliedern nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind.
Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben oder als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein. Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zu den Aufgaben des Ortsgerichtes gehören unter anderem die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften, die Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden, die Erteilung von Sterbefallsanzeigen, Erteilung von Auskünften über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der in seinem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Nachlasssicherung gemäß § 1960 BGB, Wertschätzungen von Grundstücken, beweglichen Sachen und so weiter.
Bebra, 14.01.2025
Knoche
Bürgermeister