Einschränkung des Räum- und Winterdienstes im Stadtgebiet

Der Magistrat der Stadt Bebra weist darauf hin, dass auch in der kommenden Wintersaison der Räum- und Streudienst an den Fahrbahnen der Stadtstraßen im Bereich der Kernstadt und den Stadtteilen nur eingeschränkt durchgeführt wird. 

Es werden nur noch stark gefährdete Straßenabschnitte und Einmündungsbereiche geräumt bzw. gestreut. Nähere Auskünfte sind beim städtischen Bauhof Bebra zu erfragen. (Tel.: 06622-501170). Die Verkehrsteilnehmer werden gebeten, die Fahrweise der jeweiligen winterlichen Straßensituation entsprechend anzupassen.

Weiterhin wird vor den Gefahren bei Betreten der Eisfläche gewarnt. Die Eltern werden daher gebeten, ihre Kinder wiederholt auf diese Gefahrenpunkte aufmerksam zu machen.

Außerdem werden Grundstückseigentümer oder Besitzer von Grundstücken (Verpflichtete) darauf hingewiesen, dass diese bei Schneefall und Straßenglätte die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee und Eis zu räumen haben, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5m Breite entlang der Grundstücksgrenze, der von den Verpflichteten zu beräumen ist. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schnee- und Eisräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Beräumung verpflichtet.

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. Eine Ablagerung von Schneemassen in öffentlichen Bereichen (insbesondere auf Fahrbahnen) ist untersagt.

Bebra, 13.11.2024

gez. Knoche

Bürgermeister